Champatsch-Club vom 5. August 1995

revidiert anlässlich:
– 1. ordtl. Generalversammlung, 19. April 1996
– 3. ordtl. Generalversammlung, 15. Mai 1998
– 4. ordtl. Generalversammlung, 28. Mai 1999
– 5. ordtl. Generalversammlung, 20. Mai 2000
– 11. ordtl. Generalversammlung vom 19. Mai 2006
I. Entstehung
Art. 1
II. Name und Sitz
Art. 2
Unter dem Namen „Champatsch-Club“ besteht seit dem 05. August 1995 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
III. Zweck
Art. 3
Sinn und Zweck des Champatsch-Club sind Organisation und Förderung der Gemeinsamkeit durch Betreiben und Erleben von Poesie, Kultur, Natur und Sport.
IV. Mittel und Haftung
Art. 4
1 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Champatsch-Club über die Beiträge der Mitglieder. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich erhoben und beträgt Fr. 40.–; bei Familienmitgliedschaften gemäss Art. 6 Abs. 2 beträgt er Fr. 60.–.
2 Dem Verein bis und mit 31. Oktober neu beitretende Mitglieder sind für das angebrochene Vereinsjahr beitragspflichtig.
3 Die Kosten der Aktivitäten des Vereins werden in der Regel von den teilnehmenden Mitgliedern getragen (Verursacherprinzip).
4 Erfolgt nach Erlöschen der Mitgliedschaft gemäss Art. 10 ein Wiedereintritt, wird zusätzlich zum Mitgliederbeitrag eine einmalige Kostenpauschale von Fr. 10.– (für Mahnung und zusätzlichen Aufwand) erhoben.
Art. 5
Für die Verbindlichkeiten des Champatsch-Club haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Mitgliedschaft
Art. 6
1 Jedermann kann Aktivmitglied beim Champatsch-Club werden. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Beitrittserklärung ist an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.
2 Verheiratete Mitglieder und im Konkubinat lebende Mitglieder mit unmündigem Kind können eine Familienmitgliedschaft begründen. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden. Die Familienmitgliedschaft erhält nur den einfachen Versand (Ausschreibungen, Klatsch, etc.). Bezahlte Mitgliederbeiträge der einzelnen Mitglieder der Familiengemeinschaft verbleiben der Vereinskasse.
3 Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens Fr. 100.– (Supporter/Supporterin) oder von mindestens Fr. 1’000.– (Gönner/Gönnerin) macht.
4 Einem Mitglied, das sich in aussergewöhnlichem Ausmass für die Belange des Champatsch-Club eingesetzt und dabei das Clubleben im Sinne der Zweckbestimmung in Art. 3 in weit überdurchschnittlicher Art und Weise mitgetragen und gefördert hat, kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft „Ehrenpatsch“ verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebzeiten und berechtigt zur stimmrechtslosen Teilnahme an jeder Vorstandssitzung. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung namentlich und besonders begrüsst.
VI. Gäste
Art. 7
1 Gäste sind an den Anlässen des Champatsch-Club jederzeit willkommen.
2 Für die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins bezahlen die Gäste einen Kostenzuschlag, der in der Regel 10 % des Kostenbeitrages von Mitgliedern nicht übersteigen soll.
VII. Austritt und Ausschluss
Art. 8
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Bezahlte Mitgliederbeiträge verbleiben der Vereinskasse.
Art. 9
Ein Vereinsmitglied kann jederzeit unter Angabe von Gründen vom Vorstand aus dem Champatsch-Club ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschluss an die Generalversammlung weiterziehen (Rekurs); bis zum Entscheid der Versammlung bleibt die Mitgliedschaft sistiert.
Art. 10
Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgter Mahnung.
VIII. Organe
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.
A. Generalversammlung
Art. 12
1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt.
2 Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
3 Die Mitglieder können ihre Anträge an der Generalversammlung stellen. Anträge auf teilweise oder vollständige Abänderung der Statuten sowie auf Auflösung des Vereins sind dem Präsidenten/der Präsidentin nach Möglichkeit im voraus schriftlich bekanntzugeben.
Art. 13
1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen;
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) Entscheid über Ausschlussrekurse;
f) Entscheid über Statutenänderungen;
g) Genehmigung des Protokolls ihrer Versammlungen.
2 Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Familienmitgliedschaft hat zwei Stimmen, solange beide Mitglieder der Gemeinschaft an der Generalversammlung anwesend sind. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.
B. Vorstand
Art. 14
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin, dem Kassier/der Kassierin und weiteren eins bis fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der als solcher/die als solche durch die Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident/die Präsidentin hat den Stichentscheid.
Art. 15
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 16
1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
2 Der in der Jahresrechnung ausgewiesene Nettogewinn wird dem Vereinskapital zugewiesen, bis dessen Saldo Fr. 1’000.– beträgt. Der Vorstand ist berechtigt, die Hälfte eines weiteren Gewinns zur Mit-/ Finanzierung eines durch ihn bestimmten, besonderen Vereinsanlasses zu verwenden oder zu gleichem Verwendungszweck auf das nachfolgende Rechnungsjahr vorzutragen; ein solcher Anlass ist entsprechend anzukündigen.
C. Rechnungsprüfer
Art. 17
Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden jährlich von der Generalversammlung gewählt. Sie kontrollieren die Rechnungslegung.
VIIIa. Champatsch-Klatsch
Art. 17a
1 Unter dem Namen „Champatsch-Klatsch“ erscheint in der Regel jedes Quartal das Publikationsorgan des Champatsch-Club. Darin publizierte Mitteilungen stehen schriftlichen Mitteilungen an die Mitglieder gleich.
2 Die Kosten des „Champatsch-Klatsch“ fallen unter die laufenden Vereinsgeschäfte und werden von der Vereinskasse getragen.
IX. Champatsch-Einkehr
Art. 18
Jeden letzten Dienstag eines Monats findet ab 20.00 Uhr im Restaurant „Bauernschänke“ in Zürich die Champatsch-Einkehr statt.
X. Unterschrift, Versicherung, Rechnungsjahr
Art. 19
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes.
Art. 20
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein übernimmt gegenüber den Mitgliedern keine Haftung.
Art. 20a
Das Rechnungsjahr des Vereins dauert vom 1. April bis zum 31. März.
XI. Statutenänderung
Art. 21
1 Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder den Änderungsvorschlag annimmt.
2 Die Generalversammlung kann eine teilweise Statutenänderung auch nur dem grundsätzlichen Inhalt nach beschliessen und die konkrete Ausformulierung der geänderten oder neuen Bestimmung/en an den Vorstand delegieren. Diesfalls hat der Vorstand die Bestimmung/en im genauen Wortlaut in der nächsten Ausgabe des „Champatsch-Klatsch“ zu publizieren, auf jeden Fall aber innert 90 Tagen sei der Generalversammlung allen Mitgliedern mitzuteilen.
3 Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, können innert 30 Tagen seit der Publikation bzw. Mitteilung den Wortlaut der abgeänderten oder neuen Bestimmung/en beanstanden. Beanstandungen sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Wird der Wortlaut von mindestens drei Mitgliedern beanstandet, entscheidet die Generalversammlung; bis zum Entscheid der Versammlung gilt der publizierte bzw. mitgeteilte Wortlaut.
XII. Auflösung des Vereins
Art. 22
1 Die Auflösung des Vereins kann mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der an der Generalversammlung Anwesenden beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das „Lighthouse Zürich“.
XIII. Inkrafttreten, Revision
Art. 23
Mit ihrer Annahme an der Gründungsversammlung vom 5. August 1995 treten die vorliegenden Statuten in Kraft.